Granit schleifen und polieren, Granit Komplettset Basic
Granit schleifen und polieren, Granit Komplettset Basic
1 Stück = 1 Set
Verfügbarkeit für Abholungen konnte nicht geladen werden
Hersteller und Datenblätter
Hersteller und Datenblätter
BONASTRE SYSTEM, SL.
AVDA BAGÀ, 1
08272 SANT FRUITÓS DE BAGES (BARCELONA) SPAIN
info@bonastre-system.com
Verantwortliche Person in der EU
Victor Bonastre
weitere Informationen, hinsichtlich Produktsicherheit und Angaben nach GPSR, siehe untenstehende Registerkarten
Hier kannst Du, falls erforderlich, folgende Dateien herunterladen
Dieses Seite als Link jemanden zu senden
Du hast noch Fragen? Dann nutze unsere kostenlose telefonische Anwendungsberatung unter 02361-1063137
Vollständige Details anzeigen

- Beschreibung
- Grundsätzlich Sie starten immer mit der Werkzeugstufe, welches Ihr Problem lösen soll und arbeiten darauf folgend immer bis einschließlich Stufe 4 (blau). Abschließend polieren Sie den Granit mit demNovalux Granit Polier Gelund dem Novalux UHS - Pad wieder auf Hochglanz. Schauen Sie sich das Anwendungsvideo an. Beachten Sie bitte die ausführliche Beschreibung unter der Rubik "Anwendungsbereiche".Mit dem Set können Sie Kleinstflächen, wie einen Tisch oder Fensterbank bearbeiten. Für größere Flächen, wie ganze Treppenläufe empfehlen wir das Granit Komplettset Pro S1 ( hier klicken ) oder das Granit Komplettset Pro S2 ( hier klicken ).Hier gehts zur Videoanleitung:Produktsicherheit
Das Granit Komplettset Basic ist ein Komplett - Set, mit dem Sie professionell Granit schleifen und polieren können.
Das Granit Komplettset Basic besteht aus 1 Dose Granit - Polier - Gel ( 0,25 KG ), 4 Schleifscheiben ( S1 Rot, S2 Orange, S3 Gelb und S4 Blau ), 2 Stück Polierpads , 1 Stützteller, alles jeweils in der Größe 125 mm.
Das Granit Komplettset gibt es noch in 2 weiteren Varianten:
Als Granit Komplettset Pro S1, zur Entfernung von mittelstarken Kratzer bis zur Hochglanz - Politur! Bitte hier klicken!!!
Und
Das Granit Komplettset Pro S2, zur Entfernung von leichten Kratzern bis zur Hochglanz - Politur! Bitte hier klicken!!!
Granit schleifen und polieren, Granit aufarbeiten
Das Granit Komplettset Basic ist ein Komplett - Set, mit dem Sie professionell Granit schleifen und polieren können.
Das Granit Komplettset Basic besteht aus dem Granit - Polier - Gel ( 0,25 KG ), 2 Polierpads und einem Stützteller sowie 4 Schleifscheiben ( S1 Rot, S2 Orange, S3 Gelb und S4 Blau ), alles jeweils im Durchmesser von 125 mm.
Das Granit Komplettset Basic ist dafür ausgelegt, dass matte Stellen und leichte Kratzer auf Kleinstflächen, bestehend aus Granit, entfernt werden können und dann wieder auf Hochglanz poliert wird.
Die Schleifscheiben werden ausschließlich mit Wasser zum Einsatz gebracht. Nach den durchgeführten Schleif- und Polierstufen wird der Granit mittels dem Granit - Polier - Gel und den passenden Polierscheiben auf Hochglanz poliert.
Am besten gelingt Ihnen das, mit den dafür geeigneten drehzahlregulierten Handmaschinen, wie einem Akkuschrauber oder einem Winkelpolierer. Oszillierende Maschinen sind eher ungeeignet.
Mit dem Granit Komplett Basic 1 lassen sich Flecken, Verätzungen, leichte Kratzer entfernen und eine glänzende Politur erstellen. Nachfolgende Abstufungen erklären das jeweilige Ergebnis
- Stufe 1 (rot) = entfernt mittel starke Flecken, mittelstarke Kratzer + Verätzungen.
- Stufe 2 (orange) = entfernt leichte Flecken, leichte Kratzer und Verätzungen sowie die Schleifkratzer aus der Schleifstufe S1
- Stufe 3 (gelb) = poliert den Granit bereits und verdichtet den Granit weiter aus der Bearbeitungsstufe S2
- Stufe 4 (blau) = erstellt eine Hochglanzpolitur und verdichtet den Granit weiter aus der Bearbeitungsstufe S3
NOVALUX
Durchsicht Nr. 7
MSR-STEINPFLEGE GMBH
Sicherheitsdatenblatt
In Übereinstimmung mit Anhang II der REACH-Verordnung (EU) 2020/878
vom 10/01/2023
Gedruckt am 10/01/2023
Seite Nr. 1/15
Ersetzt die überarbeitete Fassung:6 (Gedruckt am: 19/11/2020)
ABSCHNITT 1. Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1. Produktidentifikator
Kode: Bezeichnung UFI :
081NGEL - 081NGELGRA - 081NGELGRA01 - 081NGELGRA05 - 081NGELGRA20 NOVALUX GRANIT GEL
3Q30-Q0U6-W00E-3GDF
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Beschreibung/Verwendung
Erkannte Anwendungsgebiete Polieren
Poliergel für Granitoberflächen
Industrielle ERC: 8b, 8e. PROC: 10, 19. PC: 15.
LCS: IS.
Gewerbliche Verbraucher ERC: 8b, 8e. - PROC: 10, 19.
PC: 15.
LCS: PW.
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Firmenname Adresse
Standort und Land
E-mail der sachkundigen Person,
die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist Lieferant:
1.4. Notrufnummer
Für dringende Information wenden Sie sich an
MSR-Steinpflege Gmbh Schüttacker 23
45739 Oer- Erkenschwick
Tel. 02361-1063137 info@msr-steinpflege.de
CAV “Osp. Pediatrico Bambino Gesù” Dip. Emergenza e Accettazione DEA – Roma - Piazza Sant`Onofrio, 4 CAP: 00165 – Telefono: 06 68593726 – Responsabile: Marco Marano
Az. Osp. Univ. Foggia – Foggia - V.le Luigi Pinto, 1 – CAP: 71122 – Telefono: 800183459 – Responsabile: Anna Lepore
Az. Osp. "A. Cardarelli" – Napoli - Via A. Cardarelli, 9 – CAP: 80131081- Telefono: 5453333 – Responsabile: Romolo Villani
CAV Policlinico "Umberto I" - Roma - V.le del Policlinico, 155 – CAP: 161 – Telefono: 06-49978000 – Responsabile: M. Caterina Grassi
CAV Policlinico "A. Gemelli" - Roma - Largo Agostino Gemelli, 8 – CAP: 168 – Telefono: 06-3054343 – Responsabile: Alessandro Barelli
Az. Osp. "Careggi" U.O. Tossicologia Medica – Firenze - Largo Brambilla, 3 – CAP: 50134 – Telefono: 055-7947819 – Responsabile: Francesco Gambassi
CAV Centro Nazionale di Informazione Tossicologica - Pavia – Via Salvatore Maugeri, 10 – CAP: 27100 - Telefono: 0382-24444 – Responsabile: Carlo Locatelli
Osp. Niguarda Ca' Granda – Milano - Piazza Ospedale Maggiore,3 – CAP: 20162 – Telefono: 02-66101029 – Responsabile: Franca Davanzo
Azienda Ospedaliera Papa Giovanni XXII – Bergamo - Piazza OMS, 1 – CAP: 24127 – Telefono: 800883300 – Responsabile: Bacis Giuseppe
Azienda Ospedaliera Integrata Verona – Verona - Piazzale Aristide Stefani, 1 – CAP: 37126 – Telefono 800011858
BfR Bundesinstitut für Risikobewertung / German Federal Institute for Risk Assessment - Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin - Phone: +49-30-18412-0 – E-mail: bfr@bfr.bund.de
ABSCHNITT 2. Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EU) 2020/878.
Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 aufgeführt.
Gefahreinstufung und Gefahrangabe:
Ätz auf die Haut, gefahrenkategorie 1B H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere
Augenschäden.
Schwere Augenschädigung, gefahrenkategorie 1 H318 Verursacht schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen. Gefahrenpiktogramme:
Signalwörter: Gefahr
Gefahrenhinweise:
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. Sicherheitshinweise:
P260 Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
P264 Waschen Sie Ihre Hände nach Gebrauch gründlich mit Wasser.
P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit
Wasser abwaschen [oder duschen].
P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen
nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM / Arzt / anrufen.
Enthält: AMMONIUMBIFLUORID
2.3. Sonstige Gefahren
Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten ≥ als 0,1%. Das Produkt enthält keine Stoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften in Konzentration von ≥ 0,1% aufweisen.
ABSCHNITT 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1. Stoffe
Angaben nicht zutreffend.
3.2. Gemische
Enthält:
Kennzeichnung AMMONIUMBIFLUORID INDEX 009-009-00-4 CE 215-676-4
x = Konz. %
1 ≤ x < 2
Klassifizierung (EG) 1272/2008 (CLP)
Acute Tox. 3 H301, Skin Corr. 1B H314, Eye Dam. 1 H318
Skin Corr. 1B H314: ≥ 1%, Skin Irrit. 2 H315: ≥ 0,1%, Eye Dam. 1 H318: ≥ 1%, Eye Irrit. 2 H319: ≥ 0,1%
LD50 Oral: 130 mg/kg
AUGEN: Beseitigen Sie alle Kontaktlinsen. Mindestens 30/60 Minuten sofort mit Wasser waschen und die Augenlider gut öffnen. Konsultieren Sie sofort einen Arzt.
INHALATION: Rufen Sie sofort einen Arzt an. Bringen Sie das Thema in die Open Air, weit entfernt von der Unfallstelle. Wenn das Atmen aufhört, üben Sie künstliche Atmung. Angemessene Vorsichtsmaßnahmen für den Retter treffen. Kontakt mit der Haut Entfernen Sie die gefärbte oder besprühte Kleidung sofort, waschen Sie sofort und gründlich mit Wasser für mindestens 5 Minuten und tragen Sie dann das 2,5% ige Calciumgluconat -Gel auf den betroffenen Bereich auf, indem Sie massieren (reiben), bis der Schmerz und weitere 15 Minuten verschwindet. Setzen Sie einen Dressing oder einen Verband in eine 10% ige Gluconat -Fußballlösung ein. Wenn kein Kalziumgluconatgel verfügbar ist, muss das Wasserwaschen 15 Minuten lang gemacht werden.
EINNAHME
Orale Verabreichung von 4 in Wasser gelösten Sprudelcalciumtabletten. Nicht Erbrechen induzieren. Eine medizinische Behandlung ist so schnell wie möglich erforderlich.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Es sind keine besonderen Informationen zu von diesem Produkt verursachten Symptomen und Wirkungen bekannt.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Angaben nicht vorhanden.
ABSCHNITT 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
GEEIGNETE LÖSCHMITTEL
Die Löschmittel sind die üblichen: Kohlenstoffdioxid, Schaum,Pulver- und Wassernebel.
NICHT GEEIGNETE LÖSCHMITTEL Kein Besonderes.
CAS 1341-49-7
Der ausführliche Text der Gefahrenangaben (H) ist unter dem Abschnitt 16 des Beiblattes angegeben.
ABSCHNITT 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
GEFAHREN AUFGRUND VON EXPOSITION BEI BRAND
Vermeiden Sie die Atemverbrennungsprodukte.
Bei der Zersetzungstemperatur (> 230 ° C) kann es sich um giftige und korrosive Dämpfe oder Gase (HF- und Ammoniumfluorid) entwickeln.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
ALLGEMEINE ANGABEN
Die Behälter sind mit Wasserstrahlen abzukühlen, um den Zerfall des Produkts und die Bildung von potentiell gesundheitsschädlichen Substanzen zu verhindern. Eine komplette Brandschutzkleidung ist stets zu tragen. Löschwasser, die nicht in die Abwasserleitungen gelangen dürfen, sind aufzunehmen. Das zum Löschen verwendete Wasser und die Brandrückstände sind gemäß den gültigen Bestimmungen aufzunehmen.
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
Normale Feuerbekämpfungskleidungstücke, z. B. ein Druckluftbeatmungsgerät mit offenem Kreislauf (EN 137) Feuerbekämpfungssatz (EN469), Feuerbekämpfungshandschuhe (EN 659) und Feuerwehrstiefel (HO A 29 bzw. A30).
ABSCHNITT 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Die Leckage darf blockiert werden, wenn keine Gefahr besteht.
Angemessene Schutzvorrichtungen (einschl. der Personenschutzvorrichtungen gemäß Abs. 8 aus den Sicherheitsangaben) sind zur Vorbeugung der Kontaminierung von Haut, Augen und persönlichen Kleidungsstücken aufzusetzen. Diese Anweisungen gelten sowohl für Aufbereitungsaufseher als auch für Not-Aus-Eingriffe.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Es ist zu verhindern, dass das Produkt in Abwässer, Oberflächenwasser, Grundwasser eindringt.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Das ausgetretene Produkt ist in ein geeignetes Behältnis einzusaugen. Das einzusetzende Behältnis ist auf Verträglichkeit mit dem Produkt zu prüfen, wobei der Absch. 10 maßgebend ist. Das Restprodukt ist mit trägem, absorbierendem Material aufzunehmen.
Es ist für eine ausreichende Belüftung des betroffenen Bereichs zu sorgen. Die Entsorgung von verseuchtem Material muss gemäß den Vorschriften unter Punkt 13 erfolgen.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Eventuelle Angaben zum persönlichen Schutz und der Entsorgung sind unter den Abschnitten 8 und 13 aufgeführt.
ABSCHNITT 7. Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Produkthandhabung erst nach Durchlesen aller anderen Abschnitte dieses Sicherheitsblattes. Produktstreuung in der Umwelt ist vorzubeugen. Essen, Trinken, Rauchen sind bei dem Produkteinsatz verboten. Bevor man den Essbereich antritt, sind benetzte Kleidungsstücke und Schutzvorrichtungen auszuziehen.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Aufbewahrung nur in Originalbehältern. Die Behälter sind geschlossen, an einem gut belüfteten Ort, geschützt vor der direkten Sonneneinstrahlung aufzubewahren. Die Gebinden sind von ggf. unverträglichen Werkstoffen fernzuhalten, wobei auf den Abschnitt 10 Bezug zu nehmen ist.
7.3. Spezifische Endanwendungen
Angaben nicht vorhanden.
ABSCHNITT 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Referenzhandbuch Normen: AUS Österreich BEL Belgique BGR България
CHE Suisse / Schweiz CYP Κύπρος
CZE Česká Republika DEU Deutschland
DNK Danmark ESP España EST Eesti
FRA France FIN Suomi
HUN Magyarország
HRV Hrvatska
ITA Italia IRL Éire
LUX Luxembourg
LTU Lietuva
LVA Latvija MLT Malta
NOR Norge
NLD Nederland PRT Portugal
POL Polska
ROU România SWE Sverige SVK Slovensko
SVN Slovenija
Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzwerteverordnung 2021 , Fassung vom 17.06.2021
Liste de valeurs limites d'exposition aux agents chimiques, livre VI du code du bien-être au travail НАРЕДБА No 13 ОТ 30 ДЕКЕМВРИ 2003 Г. ЗА ЗАЩИТА НА РАБОТЕЩИТЕ ОТ РИСКОВЕ, СВЪРЗАНИ С ЕКСПОЗИЦИЯ НА ХИМИЧНИ АГЕНТИ ПРИ РАБОТА (изм. ДВ. бр.5 от 17 Януари 2020г.)
Valeurs limites d`exposition aux postes de travail: VME/VLE (SUVA). Grenzwerte am Arbeitsplatz: MAK (SUVA)
Oι πεπί Αζθάλειαρ και Υγείαρ ζηην Δπγαζία (Φημικοί Παπάγονηερ) (Τποποποιηηικοί) Κανονιζμοί ηος 2019. Οι περί Ασφάλειας και Υγείας στην Εργασία (Καρκινογόνοι και Μεταλλαξιογόνοι Παράγοντες) (Τροποποιητικοί) Κανονισμοί του 2020
Nařízení vlády č. 41/2020 Sb. Nařízení vlády, kterým se mění nařízení vlády č. 361/2007 Sb., kterým se stanoví podmínky ochrany zdraví při práci, ve znění pozdějších předpisů
Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900) - Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte. MAK- und BAT-Werte-Liste 2020, Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Mitteilung 56
Bekendtgørelse om grænseværdier for stoffer og materialer - BEK nr 1458 af 13/12/2019
Límites de exposición profesional para agentes químicos en España 2021
Ohtlike kemikaalide ja neid sisaldavate materjalide kasutamise töötervishoiu ja tööohutuse nõuded ning töökeskkonna keemiliste ohutegurite piirnormid [RT I, 17.10.2019, 1 - jõust. 17.01.2020]
Valeurs limites d'exposition professionnelle aux agents chimiques en France. ED 984 - INRS HTP-VÄRDEN 2020. Koncentrationer som befunnits skadliga. SOCIAL - OCH HÄLSOVÅRDSMINISTERIETS PUBLIKATIONER 2020:25
Az innovációért és technológiáért felelős miniszter 5/2020. (II. 6.) ITM rendelete a kémiai kóroki tényezők hatásának kitett munkavállalók egészségének és biztonságának védelméről
Pravilnik o izmjenama i dopunama Pravilnika o zaštiti radnika od izloženosti opasnimkemikalijama na radu, graničnim vrijednostima izloženosti i biološkim graničnim vrijednostima (NN 1/2021)
Decreto Legislativo 9 Aprile 2008, n.81
2020 Code of Practice for the Safety, Health and Welfare at Work (Chemical Agents) Regulations (2001- 2015) and the Safety, Health and Welfare at Work (Carcinogens) Regulations (2001-2019)
Règlement grand-ducal du 24 janvier 2020 modifiant le règlement grand-ducal du 14 novembre 2016 concernant la protection des salariés contre les risques liés à l`exposition à des agents cancérigènes ou mutagènes au travail
Jsakymas dėl lietuvos higienos normos hn 23:2011 „cheminių medžiagų profesinio poveikio ribiniai dydžiai. Matavimo ir poveikio vertinimo bendrieji reikalavimai“
patvirtinimo
Grozījumi Ministru kabineta 2007. gada 15. maija noteikumos Nr. 325 "Darba aizsardzības prasības saskarē ar ķīmiskajām vielām darba vietās" (prot. Nr. 32 18. §; prot. Nr. 1 22. §)
PROTECTION OF THE HEALTH AND SAFETY OF WORKERS FROM THE RISKS RELATED TO CHEMICAL AGENTS AT WORK REGULATIONS (S.L.424.24). PROTECTION OF WORKERS FROM THE RISKS RELATED TO EXPOSURE TO CARCINOGENS OR MUTAGENS AT WORK REGULATIONS (S.L.424.22)
Forskrift om endring i forskrift om tiltaksverdier og grenseverdier for fysiske og kjemiske faktorer i arbeidsmiljøet samt smitterisikogrupper for biologiske faktorer (forskrift om tiltaks- og grenseverdier), 21. august 2018 nr. 1255
Arbeidsomstandighedenregeling. Lijst van wettelijke grenswaarden op grond van de artikelen 4.3, eerste lid, en 4.16, eerste lid, van het Arbeidsomstandighedenbesluit
Decreto-Lei n.o 1/2021 de 6 de janeiro, valores-limite de exposição profissional indicativos para os agentes químicos. Decreto-Lei n.o 35/2020 de 13 de julho, proteção dos trabalhadores contra os riscos ligados à exposição durante o trabalho a agentes cancerígenos ou mutagénicos
Rozporządzenie ministra rozwoju, pracy i technologii z dnia 18 lutego 2021 r. Zmieniające rozporządzenie w sprawie najwyższych dopuszczalnych stężeń i natężeń czynników szkodliwych dla zdrowia w środowisku pracy
Hotărârea nr. 53/2021 pentru modificarea hotărârii guvernului nr. 1.218/2006, precum și pentru modificarea și completarea hotărârii guvernului nr. 1.093/2006
Hygieniska gränsvärden, Arbetsmiljöverkets föreskrifter och allmänna råd om hygieniska gränsvärden (AFS 2018:1)
NARIADENIE VLÁDY Slovenskej republiky z 12. augusta 2020, ktorým sa mení a dopĺňa nariadenie vlády Slovenskej republiky č. 356/2006 Z. z. o ochrane zdravia zamestnancov pred rizikami súvisiacimi s expozíciou karcinogénnym a mutagénnym faktorom pri práci v znení neskorších predpisov
Pravilnik o varovanju delavcev pred tveganji zaradi izpostavljenosti kemičnim snovem pri delu (Uradni list RS, št. 100/01, 39/05, 53/07, 102/10, 43/11 –
ZVZD-1, 38/15, 78/18 in 78/19)
TUR Türkiye
GBR United Kingdom EU OEL EU
TLV-ACGIH
AMMONIUMBIFLUORID Schwellengrenzwert Typ
MAK
Kimyasal Maddelerle Çalışmalarda Sağlık ve Güvenlik Önlemleri Hakkında Yönetmelik 12.08.2013 / 28733 EH40/2005 Workplace exposure limits (Fourth Edition 2020)
Richtlinie (EU) 2022/431; Richtlinie (EU) 2019/1831; Richtlinie (EU) 2019/130; Richtlinie (EU) 2019/983; Richtlinie (EU) 2017/2398; Richtlinie (EU) 2017/164; Richtlinie 2009/161/EU; Richtlinie 2006/15/EG; Richtlinie 2004/37/EG; Richtlinie 2000/39/EG; Richtlinie 98/24/EG; Richtlinie 91/322/EWG.
VLEP
TLV
MAK
VME/VLE CHE
TLV CYP 2,5
HTP FIN
AK HUN
GVI/KGVI HRV 2,5 VLEP ITA
OELV IRL 2,5 VL LUX
RD LTU
RV LVA
TLV MLT
TLV NOR
TGG NLD
VLE PRT
NDS/NDSCh POL
TLV ROU 2,5
F. STEL:30', Häufigkeit/Sch:2x En F
jako F Als F
Als F Som F, E Como F
Som F
F-ra számítva
come F
En F Kaip F Kā F As F Som F Als F Como F Na F
Som F Ako F Kot F
As F
TLV CZE
MAK DEU
MAK DEU
TLV DNK
VLA ESP
TLV EST 2,5 VLEP FRA 2,5
NGV/KGV SWE
NPEL SVK
MV SVN
ESD TUR 2,5
WEL GBR
2,5
Staat
ACGIH 2021
TWA/8St
STEL/15Min
mg/m3 12
4 4
5 4 4
Bemerkungen / Beobachtungen
INHALB
HAUT HAUT
INHALB HAUT
HAUT
mg/m3 ppm AUS 2,5
ppm
BEL 2,5 BGR 2,5 CHE1
1
2,5 1 1 2,5 2,5
2,5
2,5 2,5
2,5 2,5 2,5 2,5 0,5
2,5 2
2
2 2,5 2,5
OEL EU 2,5 TLV-ACGIH 2,5 Vorgesehene, Umwelt nicht belastende Konzentration - PNEC Referenzwert in Süßwasser
Referenzwert für Kleinstorganismen STP
Referenzwert für Erdenwesen
Gesundheit – abgeleitetes wirkungsneutrales Niveau – DNEL / DMEL
13 mg/l 76 mg/l 22 mg/kg
Auswirkungen bei Arbeitern
Lokale akute System akute Lokale chronische chronische
0,045 mg/m3
Aussetzungsweg mündlich Einatmung
Erklärung:
(C) = CEILING ;
Auswirkungen bei Verbrauchern Lokale akute
3,8 mg/m3
INHALB = Inhalierbare Fraktion
System akute
Lokale chronische
System
System chronische 0,015 mg/kg bw/d
2,3 mg/m3
; EINATB = Einatmbare Fraktion ; THORXG = Thoraxgängige Fraktion.
VND = Erkannte Gefahr, jedoch kein DNEL/PNEC-Wert vorliegend ; NEA = Keine zu erwartende Aussetzung ; NPI = keine erkannte Gefahr ; LOW = geringe Gefahr ; MED = mittlere Gefahr ; HIGH = hohe Gefahr.
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
In Erwägung dessen, dass geeignete Schutzmaßnahmen immer vorrangig gegenüber persönliche Schutzkleidung sein sollten, ist für eine gute Belüftung des Arbeitsplatzes durch eine wirksame lokale Absaugung.
Zur Auswahl von persönlichen Schutzvorrichtungen sind evtl. die vertrauten Chemikalien-Hersteller zur Rate zu ziehen.
Die persönlichen Schutzvorrichtung sind mit der CE-Markierung zu versehen, welche deren Eignung für die gültigen Vorschriften bezeugt.
Not-Aus-Duschen mit Gesicht-Augen-Spülen sind vorzusehen.
HANDSCHUTZ
Die Hände sind mit Arbeitshandschuhen der Kategorie III zu schützen (Bez. Norm EN 374).
Zur endgültigen Materialauswahl für die Arbeitshandschuhe müssen folgende Aspekte einbezogen werden: Verträglichkeit, Abbau, Bruchzeit und Permeabilität.
Bei Präparaten ist die Arbeitshandschuhbeständigkeit an chemischen Wirkmitteln vor deren Verwendung geprüft werden, da sie nicht vorhersehbar ist. Die Handschuhverschleißzeit wird durch Aussetzungsdauer und Einsatzmodalitäten bedingt.
HAUTSCHUTZ
Arbeitskleidung mit langen Ärmeln und Unfallschutzschuhe der Kategorie II sind zu tragen (siehe Verordnung 2016/425 und Norm EN ISO 20344). Nach Ausziehen der Schutzkleidung muss man sich mit Wasser und Seife waschen.
AUGENSCHUTZ
Der Einsatz von eindringungssicheren Brillen ist empfohlen (Bez. Norm EN 166).
ATEMSCHUTZ
Bei Überschreitung des Schwellenwertes (z. B. TLV-TWA) des Stoffes bzw. eines oder mehrerer im Produkt enthaltenen Stoffe, Es empfiehlt sich, eine Maske mit Filter Typ B aufzusetzen, dessen Klasse (1, 2 bzw. 3) je nach der höchsten Einsatzkonzentration auszuwählen ist. (Bez. Norm EN 14387). Bei Vorhandensein von Gasen bzw. Dämpfen anderer Beschaffenheit und/oder Gas bzw. Dämpfen mit Partikeln (Aerosol, Rauch, Nebel, usw.) sind Kombifilter vorzusehen.
Reichen die ergriffenen, technischen Maßnahmen zur Minderung der Aussetzung des Arbeitnehmers an den berücksichtigten Schwellenwerte nicht aus, so ist Einsatz von Atemwege-Schutzvorrichtungen notwendig. Der durch die Maske gegebene Schutz ist in jedem Fall begrenzt.
Wenn der berücksichtige Stoff geruchslos ist bzw. dessen Geruchsschwelle den entsprechenden TLV-TWA überschreitet oder aber im Notfall, Ein selbstbetätigtes Druckluft-Atemgerät mit offenem Kreis (Bez. Norm EN 137) bzw. ein Atemgerät mit äußerem Lufteinlass (Bez. Norm EN138) sind aufzusetzen. Zur einwandfreien Auswahl des Atemwege-Schutzvorrichtung ist die Norm EN 529 aufschlaggebend.
NACHPRÜFUNGEN DER UMWELTAUSSETZUNG.
Die Emissionen aus Herstellverfahren, einschl. derer aus Belüftungsgeräten, sollten auf Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft werden.
ABSCHNITT 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Eigenschaften
Physikalischer Zustand Farbe
Geruch
Schmelzpunkt / Gefrierpunkt Siedebeginn
Entzündbarkeit
Untere Explosionsgrenze
Obere Explosionsgrenze
Flammpunkt Selbstentzündungstemperatur
Zersetzungstemperatur pH-Wert
Kinematische Viskosität Dynamische Viskosität Loeslichkeit
Verteilungskoeffizient: N- Oktylalkohol/Wasser
Dampfdruck
Dichte und/oder relative Dichte
Relative Dampfdichte Partikeleigenschaften
9.2. Sonstige Angaben
Wert
Gel weiß
geruchlos
< -5 °C
> 100 °C
nicht entflammbar nicht verfügbar
nicht verfügbar
> 60 °C
nicht verfügbar
> 230 °C 5,70 ± 0,50
1350 ± 500 mm2/s 1400 ± 500 cP teilweise wasserlöslich
nicht verfügbar
17,5 mmHg
1,00 - 1,05 g/cm3
nicht verfügbar nicht anwendbar
Angaben
Methode:visuell
Methode:besitzen
Methode:besitzen
Methode:besitzen
Bemerkung:es enthält keine als brennbar eingestuften Stoffe
Grund für das fehlen von daten:Keine explosiven Komponenten oder Komponenten, die sich bei Kontakt mit die Luft bei Zimmertemperatur Grund für das fehlen von daten:Keine explosiven Komponenten oder Komponenten, die sich bei Kontakt mit die Luft bei Zimmertemperatur Bemerkung:es enthält keine als brennbar eingestuften Stoffe
Stoffe:AMMONIUMBIFLUORID
Methode:besitzen
Instrument: METTLER TOLEDO SEVEN GO
Elektrode: METTLER TOLEDO InLab 413 SG / 2m IP67 Methode:Berechnung
Methode:BROOKFIELD DV1 HA ( spindle=4 / speed=100 / T=20°C )
Grund für das fehlen von daten:Das Produkt ist eine Mischung
Methode:Berechnung
Methode:Besitzen
Instrument: METTLER TOLEDO DENSITOPRO
9.2.1. Angaben über physikalische Gefahrenklassen Angaben nicht vorhanden.
9.2.2. Sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen
VOC (Richtlinie 2010/75/EU) 0 VOC (fluechtiger Kohlenstoff) 0
Explosive Eigenschaften Oxidierende Eigenschaften
nicht explosiv nicht oxidierend
Bemerkung:es enthält keine explosiven Stoffe
Bemerkung:es enthält keine als oxidierend eingestuften Stoffe
ABSCHNITT 10. Stabilität und Reaktivität 10.1. Reaktivität
AMMONIUMBIFLUORID
Es zersetzt sich bei Temperaturen über 230 ° C/446 ° F.
Das Produkt reagiert mit konzentrierten Mineral- und Alkali -Säuren. Korrosiv für Metalle, insbesondere in Gegenwart von Luftfeuchtigkeit. Die Reaktion entwickelt gefährliches Gas (HF durch Reaktion mit Säuren, NH3 auf Reaktionen mit Alkali).
10.2. Chemische Stabilität
Das Produkt ist unter normalen Verarbeitungs- und Lagerbedingungen stabil.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Das Produkt reagiert mit konzentrierten Mineral- und Alkali -Säuren. Die Reaktion entwickelt gefährliches Gas (HF durch Reaktion mit Säuren, NH3 auf Reaktionen mit Alkali).
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Vermeiden Sie Erhitzen über 120 ° C.
10.5. Unverträgliche Materialien
Stahl, Zink, Aluminium, Metalle im Allgemeinen, Glas und Zement
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
Reaktion mit Säuren: Entwicklung von Fluoridsäure. Reaktion mit Alkali: Entwicklung von Ammoniak Reaktion mit Metallen: Wasserstoffentwicklung.
ABSCHNITT 11. Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Metabolismus, Toxikokinetik, Wirkungsmechanismus und weitere Informationen
Angaben nicht vorhanden.
Angaben zu wahrscheinlichen expositionswegen
Angaben nicht vorhanden.
Verzögert und sofort auftretende wirkungen sowie chronische wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender exposition Angaben nicht vorhanden.
Wechselwirkungen
Angaben nicht vorhanden.
AKUTE TOXIZITÄT
ATE (Inhalativ) der Mischung: ATE (Oral) der Mischung: ATE (Dermal) der Mischung:
AMMONIUMBIFLUORID LD50 (Oral):
ÄTZ- / REIZWIRKUNG AUF DIE HAUT
Hautätzend
SCHWERE AUGENSCHÄDIGUNG / -REIZUNG
Verursacht schwere Augenschäden
SENSIBILISIERUNG DER ATEMWEGE/HAUT
Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse KEIMZELL-MUTAGENITÄT
Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse KARZINOGENITÄT
Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse REPRODUKTIONSTOXIZITÄT
Nicht eingestuft (Kein relevanter Inhaltsstoff) >2000 mg/kg
Nicht eingestuft (Kein relevanter Inhaltsstoff)
130 mg/kg Rat
Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse
SPEZIFISCHE ZIELORGAN - TOXIZITÄT BEI EINMALIGER EXPOSITION Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse
SPEZIFISCHE ZIELORGAN - TOXIZITÄT BEI WIEDERHOLTER EXPOSITION Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse ASPIRATIONSGEFAHR
Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse
11.2. Angaben über sonstige Gefahren
Nach den zur Verfügung stehenden Daten enthält das Produkt keine Stoffe, die in den wichtigsten europäischen Listen potentieller oder vermuteter endokriner Disruptoren mit zu bewertenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit aufgeführt sind.
ABSCHNITT 12. Umweltbezogene Angaben 12.1. Toxizität
AMMONIUMBIFLUORID
LC50 - Fische
EC50 - Krustentiere
EC50 - Algen / Wasserpflanzen NOEC chronisch Fische
NOEC chronisch Algen / Wasserpflanzen
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
AMMONIUMBIFLUORID Wasserlößlichkeit
Abbaubarkeit: angaben nicht vorhanden.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
AMMONIUMBIFLUORID BCF
12.4. Mobilität im Boden
Angaben nicht vorhanden.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
422 mg/l/96h freshwater fish
26 mg/l/48h freshwater invertebrates 43 mg/l/72h freshwater algae
4 mg/l freshwater fish
50 mg/l freshwater algae
> 10000 mg/l
0,5
Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten ≥ als 0,1%.
12.6. Endokrinschädliche Eigenschaften
Nach den zur Verfügung stehenden Daten enthält das Produkt keine Stoffe, die in den wichtigsten europäischen Listen potentieller oder vermuteter endokriner Disruptoren mit zu bewertenden Auswirkungen auf die Umwelt aufgeführt sind.
12.7. Andere schädliche Wirkungen
Angaben nicht vorhanden.
ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Wieder verwenden, falls möglich. Produktrückstände sind als gefährlicher Abfall zu betrachten. Die Gefährlichkeit der Abfälle, die dieses Produkt teilweise enthalten, muss auf der Grundlage der gültigen Rechtsbestimmungen evaluiert werden.
Die Beseitigung muss einem für die Abfallwirtschaft zugelassenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Landes- und ggf. der lokalen Bestimmungen anvertraut werden.
KONTAMINIERTES VERPACKUNGSMATERIAL
Kontaminiertes Verpackungsmaterial muss der Wiederverwertung oder Beseitigung gemäß den Landesvorschriften für die Abfallwirtschaft zugeführt werden.
ABSCHNITT 14. Angaben zum Transport
Das Produkt ist nicht gefährlich, gemäß den geltenden Vorschriften im Bereich des Straßentransportes von gefährlichen Gütern (A.D.R.), auf der Bahn (RID), auf dem Seeweg (IMDG Code) und mit Flugzeug (IATA).
14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer
nicht anwendbar
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
nicht anwendbar
14.3. Transportgefahrenklassen
nicht anwendbar
14.4. Verpackungsgruppe
nicht anwendbar
14.5. Umweltgefahren
nicht anwendbar
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
nicht anwendbar
14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
Angaben nicht zutreffend.
ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Seveso-Kategorie - Richtlinie 2012/18/EU: Keine
Einschränkungen zu dem Produkt bzw. den Stoffen gemäß dem Anhang XVII Verordnung (EG) 1907/2006
Produkt
Punkt 3
Enthaltene Stoffe
Punkt 65-75 AMMONIUMBIFLUORID
Verordnung (EU) 2019/1148 - über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nicht anwendbar
Stoffe gemäß Candidate List (Art. 59 REACH)
Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine SVHC-Stoffen in Gehaltsprozenten ≥ als 0,1%. Genehmigungspflichtige Stoffe (Anhang XIV REACH)
Keine
Ausfuhrnotifikationspflichtige Stoffe Verordnung (EU) 649/2012: Keine
Rotterdamer Übereinkommen-pflichtige Stoffe:
Keine
Stockholmer Übereinkommen-pflichtige Stoffe:
Keine
Vorsorgeuntersuchungen
Bei arbeiten mit diesem Produkt sind keine Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Dies nur unter der Bedingung, dass die Ergebnisse der Risiköinschätzung beweisen, dass nur ein mäßiges Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeiter besteht, und dass die Maßnahmen, die von der Richtlinie 98/24/EG vorgesehen sind, genügen, um das Risiko zu beschränken..
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Für das Gemisch / die in Abschnitt 3 angegebenen Stoffe wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet
ABSCHNITT 16. Sonstige Angaben
Text der Gefahrenangaben (H), welche unter den Abschnitten 2-3 des Beiblattes erwähnt sind:
Acute Tox. 3 Skin Corr. 1B Eye Dam. 1 H301
H314 H318 EUH210
Akute Toxizität, gefahrenkategorie 3
Ätz auf die Haut, gefahrenkategorie 1B
Schwere Augenschädigung, gefahrenkategorie 1
Giftig bei Verschlucken.
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Verursacht schwere Augenschäden.
Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
System der Verwendungsdeskriptoren:
ERC 8b
ERC 8e
LCS IS LCS PW PC 15 PROC 10 PROC 19
Breite Verwendung als reaktiver Verarbeitungshilfsstoff (kein Einschluss in oder auf einem Erzeugnis, Innenverwendung)
Breite Verwendung als reaktiver Verarbeitungshilfsstoff (kein Einschluss in oder auf einem Erzeugnis,Außenverwendung)
Verwendung an Industriestandorten
Breite Verwendung durch gewerbliche Anwender Produkte zur Behandlung von Nichtmetalloberflächen Auftragen durch Rollen oder Streichen
Manuelle Tätigkeiten mit Handkontakt
ERKLÄRUNG:
- ADR: Europäisches Übereinkommen über Straßenbeförderung gefährlicher Güter
- ATE: Schätzwert Akuter Toxizität
- CAS: Nummer des Chemical Abstract Service
- CE50: Bei 50% der dem Versuch ausgesetzen Bevölkerung wirkungsvolle Konzentration
- CE: ESIS-Identifikationsnummer (Europäische Ablage existierender Stoffe)
- CLP: Verordnung (EG) 1272/2008
- DNEL: Abgeleitetes, wirkungsloses Niveau
- EmS: Emergency Schedule
- GHS: Global harmonisiertes System zum Einstufung und Kennzeichnung von Chemicalien
- IATA DGR: Regelung zur Beförderung gefährlicher Güter des Internationalen Luftbeförderungsverbandes - IC50: Immobilisierungskonzentration bei 50% der dem Versuch untergehenden Bevölkerung
- IMDG: International Maritime Dangerous Goods Code
- IMO: International Maritime Organization
- INDEX: Identifikationsnummer im Anhang VI zu CLP
- LC50: Tödliche Konzentration 50%
- LD50: Tödliche Dosis 50%
- OEL: berufsbedinger Aussetzungsgrad
- PBT: Persistent bioakkumulierend und giftig nach REACH
- PEC: voraussehbare Umweltkonzentration
- PEL - voraussehbares Aussetzungsniveau
- PNEC: voraussehbare wirkungslose Konzentration
- REACH: Verordnung (EG) 1907/2006
- RID: Verordnung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
- TLV: Schwellengrenzwert
- TVL CEILING: diese Konzentration darf bei der Arbeitsaussetzung niemals überschritten werden.
- TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze
- TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze
- VOC: flüchtige organische Verbindung
- vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH
- WGK: Wassergefährdungsklassen.
ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE:
1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH)
2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP)
3. Verordnung (EU) 2020/878 (Anhang II REACH Verordnung)
4. Verordnung (EG) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP)
5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP)
6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP)
7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP)
8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP)
9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP) 10. Verordnung (EU) 2015/1221 des Europäischen Parlaments (VII Atp. CLP) 11. Verordnung (EU) 2016/918 des Europäischen Parlaments (VIII Atp. CLP) 12. Verordnung (EU) 2016/1179 (IX Atp. CLP)
13. Verordnung (EU) 2017/776 (X Atp. CLP)
14. Verordnung (EU) 2018/669 (XI Atp. CLP)
15. Verordnung (EU) 2019/521 (XII Atp. CLP)
16. Delegierte Verordnung (EU) 2018/1480 (XIII Atp. CLP)
17. Verordnung (EU) 2019/1148
18. Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 (XIV Atp. CLP)
19. Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 (XV Atp. CLP)
20. Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 (XVI Atp. CLP)
21. Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 (XVII Atp. CLP)
22. Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 (XVIII Atp. CLP)
- The Merck Index. - 10th Edition
- Handling Chemical Safety
- INRS - Fiche Toxicologique (toxicological sheet)
- Patty - Industrial Hygiene and Toxicology
- N.I. Sax - Dangerous properties of Industrial Materials-7, 1989 Edition
- Webseite IFA GESTIS
- Webseite ECHA-Agentur
- Datenbank für SDB-Vorlagen für chemische Stoffe - Gesundheitsministerium und Istituto Superiore di Sanità (Italien)
Erläuterung für den Benutzer:
die in dieser Karte vorhandenen Informationen gründen sich auf die Kenntnisse, die bei uns, am Datum der letzten Version, verfügbar sind. Der Benutzer muß sich über die Tauglichkeit und Vollständigkeit der Informationen, bezüglich des speziellen Gebrauches des Produktes, vergewissern.
Man darf dieses Dokument nicht als Garantie von keiner spezifischen Eigenschaft des Produktes interpretieren.
Weil der Gebrauch des Produktes nicht direkt von uns kontrolliert wird, hat der Benutzer die Pflicht, unter eigener Verantwortung, die Gesetze und die geltenden Vorschriften, im Bereich der Hygiene und der Sicherheit, zu beachten. Für nicht korrekten Gebrauch wird nicht gehaftet.
Das mit der Chemikalienhandhabung beauftragte Personal ist entsprechend auszubilden.
BERECHNUNGSMETHODEN ZUR EINSTUFUNG
Chemisch-physikalischen Gefahren: Die Einstufung des Produkts wurde aus den in der CLP-Verordnung, Anhang I, Teil 2, festgelegten Kriterien abgeleitet. Die Bestimmungsmethoden für die chemischen und physikalischen Eigenschaften sind in Abschnitt 9 aufgeführt.
Gesundheitsgefahren: Die Einstufung des Produkts beruht auf den Berechnungsmethoden, wie in Anhang I der CLP-Verordnung, Teil 3, aufgeführt, soweit nicht in Abschnitt 11 anders angegeben.
Umweltgefahren: Die Einstufung des Produkts beruht auf den Berechnungsmethoden, wie in Anhang I der CLP-Verordnung, Teil 4, aufgeführt, soweit nicht in Abschnitt 12 anders angegeben.
Änderungen im Vergleich zur vorigen Revision:
An folgenden Sektionen sind Änderungen angebracht worden: 01 / 02 / 03 / 04 / 05 / 08 / 09 / 10 / 11 / 12 / 15 / 16.